Eine Requisite politischer Selbstdarstellung?
Rechtsfragen sind von jeher Gegenstand der politischen Auseinandersetzung. Das Recht ist unmittelbar mit dem politischen Geschehen verwoben, prägt die gesellschaftliche Realität und ist streng genommen diese selbst. Nicht umsonst wurde das westdeutsche Grundgesetz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs dahingehend konstituiert, eine neue politische Wirklichkeit zu schaffen, sich vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat und dessen totalitären Gedanken unwiederbringlich zu lösen und vor dem Hintergrund der Weimarer Reichsverfassung korrigierende Maßstäbe wie eine überarbeitete Grundrechtsdogmatik in das Grundgesetz einzubauen.
Heute dient das Grundgesetz für viele politische Akteure vorrangig nur noch als beliebige Requisite ihrer argumentativen Selbstinszenierung. Es wird nicht als Fundament der demokratischen Ordnung erkannt, sondern vielmehr als popkulturelles Souvenir, das sich nach eigenem Ermessen zurechtlegen lässt. Unter dem Titel „Die Würde des Menschen braucht eine andere Sozialpolitik“ erklärten Anton Hofreiter und Sven Lehmann (heute „Queer“-Beauftragter der Bundesregierung) 2019 in einem Impulspapier für ihr Grundsatzprogramm: „Wir Grünen teilen die tiefe Überzeugung der Mütter und Väter unseres Grundgesetzes, die der Würde des Menschen und ihrer Unantastbarkeit gleich in Artikel 1 Absatz 1 eine solch prominente Rolle eingeräumt haben.“ Aus dieser Norm leiteten sie ab, man müsse das Hartz-IV-System überwinden, da es viele Belege gäbe, „dass Hartz IV dem Anspruch jedes Menschen auf Würde und Achtung, auch und gerade in der Beziehung zwischen Staat und Individuum, nicht gerecht wird“.
Der Artikel 1 Absatz 1 GG wird von linken Kreisen gern als Argumentationsgrundlage für alles Mögliche herangezogen: für eine großzügige Sozialpolitik, eine extensive Anwendung des Asylrechts oder das Ende von Rückführungen nach Afrika und Westasien.
„… dass jeder Mensch seinen eigenen Weg zum Glück findet“
Der Begriff der Menschenwürde ist nicht abschließend definierbar, da er einerseits einen großen Interpretationsspielraum lässt und andererseits in laufendem Wandel ist. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch deutlich, dass er nur eine Werteorientierung darstellt, auf dem die nachfolgenden Grundrechte und Staatsprinzipien aufbauen. Unter der Menschenwürde wird ein Leitbild verstanden, das den Menschen im Kantischen Sinne als freies und mündiges Wesen begreift.
Artikel 1 Absatz 1 GG hat zwar Rechtscharakter, findet praktisch aber nur in Verbindung mit anderen Grundrechten Anwendung. Udo Di Fabio, Bundesverfassungsrichter a. D., stellt in seiner Einführung zum Grundgesetz klar: „Die Pflicht, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, darf nicht missverstanden werden als Auftrag an den Staat, jedem Menschen ein gutes Leben zu garantieren. Das Menschenbild unserer Verfassung ist von der Vorstellung bestimmt, dass jeder Mensch seinen eigenen Weg zum Glück findet.“
Art. 1 Abs. 1 GG verlangt beziehungsweise rechtfertigt also keinen Wohlfahrtsstaat. Dass sich Hofreiter und Lehmann, ebenso wie viele andere Linke, bei ihren humanistischen Träumereien auf die verfassungsrechtliche Verankerung der Menschenwürde berufen, geht also vollkommen am Sinn und Zweck dieser Generalnorm vorbei. Sie dient ihnen vor allem dazu, ihre politischen Ideen mit einer vermeintlich besonderen Notwendigkeit zu untermauern. Damit wird das Recht zum politischen Instrumentarium, was im Umkehrschluss aber nicht bedeutet, dass es politisiert ist. Vielmehr wird die Auslegung von Normen im politischen Diskurs beliebig subjektiviert. Auf die Rechtsausführung hat dies zunächst keinen Einfluss. Dennoch ist diese Entwicklung mit Sorge zu betrachten, vermittelt sie doch den irrtümlichen Eindruck, das geltende Recht ließe sich zugunsten machtpolitischer Interessen umfunktionieren.
Das Recht dient nicht der Durchsetzung politischer Vorstellungen
Tatsächlich sind die Funktionen und Aufgaben der Verfassungsgerichtsbarkeit in Abgrenzung zur Legislative umstritten. So ist in manchen Fällen die zulässige (und notwendige) Interpretation von Normen durch das Bundesverfassungsgericht nur schwer von der unzulässigen Verfassungsrechtsfortbildung zu unterscheiden. Ein Paradebeispiel stellt hier die Auslegung des Art. 20a GG im berühmten „Klimabeschluss“ dar (BVerfGE 157, 30 [137ff.]). Den Verfassungsrichtern wird unterstellt, sie würden politische Wertungen vornehmen und damit unzulässigerweise in die Rolle des Gesetzgebers schlüpfen, da sie wegen der oftmals unpräzisen Formulierungen des Grundgesetzes mit ihrem juristischen Handwerkszeug nicht weiterkommen.
Das Recht dient dem Ziel der Gerechtigkeit, nicht der Durchsetzung politischer Vorstellungen und der Zementierung von Machtverhältnissen. Politiker wie Hofreiter und Lehmann verkennen dies implizit, indem sie behaupten, ihre Ansichten direkt aus dem Grundgesetz hergeleitet zu haben; oder es ist ihnen gleichgültig.
Der Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD) reiht sich ebenfalls in diese Praxis ein und geht noch weiter: „Mindestlohn ist Menschenwürde“. Selbstzufrieden konstatierte er 2022 unter dieser Überschrift: „Wenn der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro erhöht wird, dann ist das nicht nur gut für die Haushaltskasse der Beschäftigten. Dann ist das auch eine Frage der Menschenwürde. Denn Dumpinglöhne sind mit dem Menschen- und Gesellschaftsbild unseres Grundgesetzes nicht zu vereinbaren.“ Es ist offenkundig, dass sich Bovenschulte lediglich zugunsten programmatischer Ziele auf das Grundgesetz stützt, zumal ihm als Jurist das eigentliche Telos des Art. 1 Abs. 1 GG bekannt sein dürfte.
Nur Regierung, Bundestag oder Bundesrat können Parteienverbot beantragen
Angesichts der Correctiv-Recherchen über einen unter anderem von AfD-Funktionären diskutierten „Geheimplan gegen Deutschland“ wird aktuell vermehrt ein Parteiverbot der AfD gefordert. Es werden Umfragen zitiert, nach denen eine Mehrheit der Deutschen ein solches Verbot für richtig hält. Deutschlandweit finden Proteste mit demselben Ziel statt, und selbst Bundesminister stimmen darauf ein. Dabei rückt bei aller berechtigten Sorge in den Hintergrund, dass ein potenzielles AfD-Verbot keine politische Meinungsfrage ist, sondern an komplexe juristische Bewertungen und hohe verfassungsrechtliche Hürden knüpft.
Für ein Parteiverbot sind der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung antragsberechtigt (§ 43 Abs. 1 BVerfGG). Über die Verfassungsmäßigkeit einer Partei entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BVerfGG) und nicht irgendeine parlamentarische Mehrheit, wie es bei diesen Forderungen so wirkt.
Verfassungswidrig sind Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Art. 21 Abs. 2 GG). Unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung werden die von der Ewigkeitsklausel bestimmten Grundsätze der Artikel 1 und 20, die föderale Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung erfasst.
Mehrparteienprinzip und Chancengleichheit für alle politischen Parteien
Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts fallen hierunter aber ebenso Prinzipien wie „die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2,1 [13]). Aus der ausdrücklichen Aufzählung des Mehrparteiensystems und der Chancengleichheit der Parteien geht bereits hervor, dass ein Parteiverbot in einem freiheitlichen Staat nur als Ultima Ratio zu verstehen ist.
Ein AfD-Verbot ist nach Ansicht der meisten Verfassungsrechtler von Gewicht unwahrscheinlich, ein Verbotsverfahren würde überdies mehrere Jahre dauern. Insbesondere wäre die Beweiswürdigung schwierig, da Aussagen einzelner AfD-Mitglieder der Gesamtpartei zurechenbar sein müssten. Ob dies auch einem Großteil der Demonstranten „gegen rechts“ bekannt ist?
Die Motivation, sich für ein AfD-Verbot einzusetzen, entspringt keiner verfassungsrechtlichen Überlegung, sondern einem subjektiv-politischen Bauchgefühl und der Angst vor Geschichtsvergessenheit. Dennoch stützt man sich argumentativ auf die Verfassung, in der Annahme, umso mehr als Verteidiger der Demokratie zu erscheinen. Dass dies nicht zwangsläufig der Fall ist, sollte doch erkannt werden. Denn ein Scheitern wäre fatal.
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Den Telos von Art. 1 bestimmt weder Herr Hofreiter noch Herr Fabio. Recht war und ist immer politisch und wird von allen Gruppierungen instrumentalisiert. Deswegen ist Jura per se auch keine Wissenschaft an sich.
Vielen Dank für die juristische Bewertung.
Begriffe wie "rechts", "rechtsextrem" und "Demokratie" müssten außerdem auch definiert werden.
„LINKS UND RECHTS IST WISCHI-WASCHI UND FAST IMMER FALSCH.“
DER FASCHISMUS SAGT NICHT: ICH BIN DER FASCHISMUS, WENN ER WIEDERKOMMT:
ER KOMMT ALS ANTIFASCHISMUS.
Unter dem folgenden Link findet man eine Kurzbeschreibung der aktuellen Sprachverwirrung. Im Folgenden ist der Text wiedergegeben. Unter dem Link selbst finden Sie weitere Links bzw. Videos.
https://tkp.at/2023/03/20/links-rechts-sprach-und-begriffsverwirrung-hi…
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Anmerkung der Redaktion: Bitte sehen Sie von dem übermäßigen Einfügen von Links ab und beziehen Sie sich in Leserkommentaren auf den Inhalt des Artikels. Vielen Dank!
Ich teile die Meinung des Autors. Die Sache ist: Eine Verfassung steht nicht im luftleeren Raum. Das Staatsvolk schließlich bestimmt, wie die Verfassung interpretiert wird. Den Müttern und Vätern des Grundgesetzes wäre auch nie in den Sinn gekommen, dass Familie mehr ist als die auf Dauer angelegte Beziehung zwischen Mann und Frau. Aber heute? Heute sehen Teile des Volkes und damit auch Teile der Richterschaft das anders.
Wie entkommt man aus diesem Dilemma?
Den Telos von Art. 1 bestimmt weder Herr Hofreiter noch Herr Fabio. Recht war und ist immer politisch und wird von allen Gruppierungen instrumentalisiert. Deswegen ist Jura per se auch keine Wissenschaft an sich.
Vielen Dank für die juristische Bewertung.
Begriffe wie "rechts", "rechtsextrem" und "Demokratie" müssten außerdem auch definiert werden.
„LINKS UND RECHTS IST WISCHI-WASCHI UND FAST IMMER FALSCH.“
DER FASCHISMUS SAGT NICHT: ICH BIN DER FASCHISMUS, WENN ER WIEDERKOMMT:
ER KOMMT ALS ANTIFASCHISMUS.
Unter dem folgenden Link findet man eine Kurzbeschreibung der aktuellen Sprachverwirrung. Im Folgenden ist der Text wiedergegeben. Unter dem Link selbst finden Sie weitere Links bzw. Videos.
https://tkp.at/2023/03/20/links-rechts-sprach-und-begriffsverwirrung-hi…
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Anmerkung der Redaktion: Bitte sehen Sie von dem übermäßigen Einfügen von Links ab und beziehen Sie sich in Leserkommentaren auf den Inhalt des Artikels. Vielen Dank!
Ich teile die Meinung des Autors. Die Sache ist: Eine Verfassung steht nicht im luftleeren Raum. Das Staatsvolk schließlich bestimmt, wie die Verfassung interpretiert wird. Den Müttern und Vätern des Grundgesetzes wäre auch nie in den Sinn gekommen, dass Familie mehr ist als die auf Dauer angelegte Beziehung zwischen Mann und Frau. Aber heute? Heute sehen Teile des Volkes und damit auch Teile der Richterschaft das anders.
Wie entkommt man aus diesem Dilemma?