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Kolumne „Der Schweizer Blick“

Das vogelfreie Schweizerkreuz

Wer sich vor einer Schweizer Fahne in Position stellt und sich für eine obszöne Geste entscheidet, sollte zunächst die Besitzverhältnisse prüfen. Wurde das Schweizerkreuz von offizieller Stelle installiert oder handelt es sich nur um das Stück Stoff einer Privatperson?

Schweizerische „Hoheitszeichen“ stehen unter Schutz, wenn sie von einer Behörde angebracht wurden. Beleidigendes Verhalten wird hier bestraft. Gegenüber der Flagge im Garten eines Häuschenbesitzers kann man hingegen machen, was man will.

Das klingt nun nicht nach dem drängendsten Problem des 21. Jahrhunderts und ist es auch nicht. Das Schweizer Parlament musste sich dennoch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Schweizer Fahne generell unter Schutz gestellt werden soll. Es befand: nein. Das ist nachvollziehbar, weil alles andere nur die Justiz unnötig beschäftigt hätte. Es gibt Wichtigeres zu tun.

Sozi-Frau ohne mitteleuropäische Umgangsformen

Aufgekommen war das Thema, weil eine Dame namens Mathilde Mottet ein Bild veröffentlicht hat, auf dem sie vor einer Fahne mit Schweizerkreuz in Alpenlandschaft den ausgestreckten Mittelfinger zeigte. „All diese Schweizer Flaggen auf meinem Feed, da muss ich kotzen“, schrieb sie dazu. Beides – Fingerübung und orale Entlastung – darf sie nun also weiterhin folgenlos praktizieren.

Mottet ist nicht irgendjemand. Sie ist Co-Präsidentin der SP-Frauen, also des weiblichen Ablegers der Sozialdemokratischen Partei, die in der Schweiz mitregiert. Vollends identifizieren mit dem Land, dessen Politik sie mitbestimmt, kann sie sich offenbar nicht. Zudem steht sie auf Kriegsfuß mit den üblichen Gepflogenheiten im Alltag. So weigert sie sich beispielsweise, die Hand von Politikern der konservativen SVP zu schütteln.

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Kann man eine Fahne beleidigen?

Wenn Mathilde Mottet nicht gerade die Hände in den Hosentaschen hat oder sich sexuell neu orientiert – sie war zunächst hetero, dann bi, inzwischen lesbisch in Beziehung mit einer nonbinären Person –, dann ist sie also damit beschäftigt, ihre Heimat herabzuwürdigen. Dazwischen reist sie gern nach Palästina, um damit Flagge zu zeigen. Natürlich nicht die der Schweiz.

Das Schweizerkreuz ist und bleibt vogelfrei. Warum auch nicht? Eine Fahne hat keine Gefühle. Man kann sie nicht beleidigen. Mit dem ausgestreckten Mittelfinger hat die leicht verhaltensauffällige Sozialdemokratin höchstens die Gefühle von Menschen verletzt, denen etwas an ihrem Land liegt. Das aber muss man in einer offenen Gesellschaft aushalten.

Nur: Weshalb gilt das nicht in jedem Fall? So liberal, wie sich das Parlament in dieser Frage gegeben hat, ist es längst nicht immer. Gerade wenn es darum geht, bloß niemandem auf den Schlips zu treten, setzt auch die Schweiz immer stärker auf Verbote. Anders als beim Schweizerkreuz.

Strafbarkeit ist Gefühlssache

So wurde unter anderem die Anti-Rassismus-Strafnorm vor einigen Jahren umfangreich erweitert. Was gedacht war, um rassistisches Treiben in aller Öffentlichkeit zu unterbinden, ist heute ein amorpher Gesetzeskoloss, dem man kaum mehr entgehen kann, wenn man nur den Mund aufmacht.

Auf den Artikel im Strafgesetzbuch können sich inzwischen auch sexuelle Minderheiten berufen, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Die bald 30-jährige Strafnorm wird allmählich zur juristischen Waffe aller, die mit anderen Positionen nicht umgehen können. Und inzwischen gilt in der Praxis schon ein lockerer Spruch am Stammtisch als „öffentlich“.

Heute kann man das im Alltag der Gerichte noch halbwegs handhaben. Aber vermutlich wird den Schöpfern der „Erweiterung“ des Gesetzes dieses irgendwann auf die eigenen Füße fallen. Denn immer mehr setzt sich die Wahrnehmung durch, dass eine Handlung oder eine Äußerung nicht objektiv beleidigend oder diskriminierend sein muss. Es reicht, wenn das Gegenüber es so empfindet.

Verbotene Naturgesetze

Vor einigen Jahren hätte man den folgenden Gedankengang noch als Ausgeburt von Paranoia abtun können, heute ist er durchaus realistisch: Kann ich in Zukunft noch straffrei behaupten, es gebe nur zwei biologische Geschlechter? Ich weiß zwar dabei die Wissenschaft hinter mir, aber gleichzeitig steht mir auch eine Armada von empörten und zutiefst beleidigten Menschen gegenüber. Mit dieser Äußerung würde man daher unzählige Leute beleidigen, die sich außerhalb des binären Systems sehen – und durchaus klagefreudig sind.

Geht es um Beleidigungen, war die Schweizer Rechtsprechung einst klar. Strafbar ist, was den Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung überschreitet und den anderen in seiner Ehre verletzt. Bald erreichen wir den Punkt, an dem man das Symbol eines ganzen Landes straffrei verhöhnen kann, während das Zitieren von erwiesenen Naturgesetzen geahndet wird. Vielleicht sollte man zur Abwechslung einen Apfel vor Gericht zerren, der vom Baum fällt, weil man die Schwerkraft dementiert?

Diese Schieflage lässt sich nicht juristisch begründen. Es sei denn natürlich, der Zeitgeist schreibt neuerdings die Gesetze.

 

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