Was für eine absurde Täter-Opfer-Umkehr - nicht der Straftäter wird kritisiert, sondern das Opfer, das die Frechheit besitzt Straftaten auch zur Anzeige zu bringen.
Ob es den Straftatbestand der Beleidigung überhaupt braucht, darüber kann man sicher diskutieren. Aber solange er besteht braucht niemand sich dafür zu rechtfertigen, diese Straftaten nicht über sich ergehen zu lassen.
Endgültig abstrus wird es, wenn dann im Ton der großen Enthüllung bekanntgegeben wird dass Staatsanwälte und Richter aus Steuergeldern bezahlt werden - ja woher auch sonst? Genau dafür bezahlen wir diese Leute: dass sie Straftaten verfolgen und bestrafen; niemand muss sich dafür entschuldigen deren Dienste in Anspruch zu nehmen.
Ihre bockig-pampige Frage an Frau Faeser, was diese "bei dem Thema Meinungsfreiheit nicht verstanden" habe möchte man der Autorin selbst stellen. Ein Blick in unser Grundgesetz würde helfen: das Recht auf freie Meinungsäußerung findet nämlich seine "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.".
Was für eine absurde Täter-Opfer-Umkehr - nicht der Straftäter wird kritisiert, sondern das Opfer, das die Frechheit besitzt Straftaten auch zur Anzeige zu bringen.
Ob es den Straftatbestand der Beleidigung überhaupt braucht, darüber kann man sicher diskutieren. Aber solange er besteht braucht niemand sich dafür zu rechtfertigen, diese Straftaten nicht über sich ergehen zu lassen.
Endgültig abstrus wird es, wenn dann im Ton der großen Enthüllung bekanntgegeben wird dass Staatsanwälte und Richter aus Steuergeldern bezahlt werden - ja woher auch sonst? Genau dafür bezahlen wir diese Leute: dass sie Straftaten verfolgen und bestrafen; niemand muss sich dafür entschuldigen deren Dienste in Anspruch zu nehmen.
Ihre bockig-pampige Frage an Frau Faeser, was diese "bei dem Thema Meinungsfreiheit nicht verstanden" habe möchte man der Autorin selbst stellen. Ein Blick in unser Grundgesetz würde helfen: das Recht auf freie Meinungsäußerung findet nämlich seine "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.".