Es ist ja noch viel schlimmer, als es in dem sehr guten Artikel dargestellt wird:
Was der Autor (mangels juristischer Ausbildung und Kenntnisse) nicht geleistet hat (und wohl auch nicht leisten konnte, was ich als Jurist darum ergänze), ist der Hinweis, dass gemäß der von dem »islamisch allwissend und allmächtig« Geglaubten laut diverser Suren für “durch keinen Menschen abänderbar“ vorgegebenen islamischer Doktrin Allah den von IHM laut u.a. der Sure 8/55 als “geringer als Vieh“, als den “schlimmsten Tieren“ dehumanisierten »islamisch “Ungläubigen“« jegliche Menschenwürde verweigert! Wie sollte “SCHLIMMSTEN TIEREN auch MENSCHEN-Würde zukommen können?
Die in Art. 1 I 1 Grundgesetz (GG) normierte Menschenwürde ist aber der Zentralwert unserer Demokratie, an dem alle anderen Grundrechte ausgerichtet werden.
Es darf in der Bundesrepublik von unserer Staatsdoktrin her NICHTS, absolut NICHTS geben, was – erkannt – gegen die Menschenwürde verstößt.
Darum dürfen keine faschistischen Ideologien – wie z.B. die des Nationalsozialismus – vertreten werden, weil die sich ausnahmslos gegen die Menschenwürde Andersdenkender richten.
Jemandem dessen Menschenwürde abzuerkennen, ist Faschismus pur: macht das eine säkulare Ideologie, ist das säkularer Faschismus, macht das eine Religionsideologie, ist das Theo-Faschismus.
Art. 9 II GG bestimmt diesbezüglich: “Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten"; sind also nicht erst zu “verbieten“, sondern schon von Verfassungs wegen “verboten".
Die Doktrin »des Islams« verstößt – juristisch unheilbar! –
– gegen diverse Strafgesetze (§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens, § 130 StGB Volksverhetzung und § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, des »Gotteslästerungsparagraphen« mit zumindest dem vornehmlichen, wenn nicht gar dem einzigen Schutzgut des öffentlichen Friedens)
– vielfach gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere wegen Verweigerung der jedem Menschen unaufhebbar, unveräußer- und unverzichtbar zukommenden Menschenwürde gegen Art. 1 I 1 GG, wegen Verweigerung der Gleichberechtigung der Nicht-Muslime gegenüber den Muslimen, der Frauen gegenüber den Männern gegen Art. 3 GG, wegen der im Koran vielfach enthaltenen Tötungsgebote des laut Sure 8/17 die Nicht-Muslime unter Zuhilfenahme der »islamisch “Rechtgläubigen“ als SEINE Mordwerkzeuge (laut Sure 2/216: “selbst wenn es euch zuwider ist") selber mordenden »Milgram-Allahs« gegen das in Art 2 II 1 1. Variante GG normierte Recht auf Leben,
– und die Doktrin »des Islams« richtet sich unwiderlegbar “gegen den Gedanken der Völkerverständigung“.
Um das zu erläutern, muss kurz auf die »dem Islam« – einem JEDEN(!) Islam – heiligen Quellen dieser Glaubensüberzeugung zurückgegriffen werden; ohne diese »dem Islam« und darum JEDEM »islamisch “wahren Gläubigen“« heiligen Quellen kann es keinen wie auch immer gearteten »Islam« geben! Man stelle sich vor: Wie sollte es einen »Islam« ohne “Allahs ewig gültiges Wort und SEINEN allmächtigen Willen“, ohne den Koran, geben. Und wie sollten SEINEM allmächtig geglaubtem Willen unterworfene nichtige Menschen autorisiert sein, von des »islamisch Allwissenden und Allmächtigen« “ewig gültig“ geglaubtem “Wort und Willen“ Teile, die ihnen nicht (mehr) passen, wegzunehmen, sie für überholt anzusehen und durch sie für außer Kraft gesetzt auszugeben? Dann wäre Allah nicht mehr der »islamisch Allmächtige«, sondern der im Vergleich zu Allahs (ihm von den Muslimen jedenfalls »zugeglaubter«) Allmacht ja völlig nichtige Mensch.
Die »dem Islam« heiligste Quelle ist der Koran, Allahs “durch keinen Menschen abänderbares Wort und SEIN Wille“. (Allahs “Wort und Wille“ muss jeglicher menschlichen Abänderungsbefugnis prinzipiell entzogen sein, denn andernfalls, wenn Menschen “Allahs Wort und Willen“ abändern könnten, wären sie damit ja mächtiger als der von ihnen als allmächtig Angebetete!)
Die zweitheiligste Quelle sind – ohne weitergehende Erläuterung – die (für “gesund" erachteten – weil meist nicht zu offensichtlich erlogenen, wie die in die Millionen gehenden anderen) Hadithe: was Mohammed in einer bestimmten Situation gesagt, gedacht, getan oder bewusst nicht gesagt und nicht getan hat, und was durch eine ununterbrochen bis zu Mohammed und den “Salafis“ um ihn herum (die “Altvorderen“: die drei Generationen, die mit Mohammed gelebt haben) zurückführende Gewährsmännerkette »glaubwürdiger« Zeugenaussagen als »tatsächlich passiert« »nachgewiesen« sei: „Abdullah hat von Hakim und der hat von Omar und der von … gehört, dass der Prophet … sagte: ‘…‘“
Aber auch die für “heilig“ erachteten Hadithe sind erstunken und erlogen, wie durch das Hadith über Mohammeds angebliche Himmelsfahrt (http://www.eslam.de/begriffe/h/himmelfahrt.htm ) auf der geflügelten Esel-Pferd-Schimäre mit menschlichem Antlitz, Buraq, zu Allah ins Paradies – obwohl seine Lieblingsfrau Aischa bestätigte “Der Körper des Propheten hat die ganze Nacht neben mir gelegen“ und das Mondspaltungs-Hadith (http://www.eslam.de/begriffe/m/mondspaltung.htm ) nachgewiesen werden kann.
Die von Muslimen nach der Offenbarung des Korans als zweitgrößtes Propheten-Bestätigungswunder geglaubte kurzfristige Spaltung des Mondes hätte auch auf allen Orten in der Nähe des mekkanischen Längengrads zu sehen gewesen sein müssen; die den Himmel exakt beobachtenden und alle ihnen bekannt gewordenen Himmelszeichen/-anomalien für den Kaiser als “Sohn des Himmels“ und damit des “Herrn der Zeit“ genau notierenden Chinesen hätten eine Spaltung des Mondes, die ein indischer Fürst ebenfalls beobachtet haben will (der daraufhin zum Islam konvertiert sei), in ihren Chroniken notiert – wenn es sie denn gegeben hätte!
Zu den von JEDEM Muslim für “heilig“ zu haltenden und darum von jedem »islamisch “wahren Gläubigen“« für “heilig“ gehaltenen Hadithen gehören auch die von dem letzten Propheten der Muslime erlassenen Glaubensgebote, die Allah durch u. a. die Suren 4/14, 9/63 und 72/23 – unter Androhung “ewiger Höllenqualen« für den Fall der Nichtbefolgung – in ihrem Befolgungszwang seinen von IHM selbst erlassenen Glaubensgeboten gleichgestellt hat.
Der/das schändlichste Hadith ist der/das genozidal judenmörderische Gharqad-Baum-Hadith:
“Die Zeit/der Tag (des Jüngsten Gerichts) wird nicht anbrechen, bevor nicht die Muslime die Juden bekämpfen und sie töten; bevor sich nicht die Juden hinter Felsen und Bäumen verstecken, welche ausrufen: Oh Muslim! Da ist ein Jude, der sich hinter mir versteckt; komm und töte ihn! Nur der Gharqad-Baum, der macht das nicht, denn das ist der Baum der Juden.“
Dazu muss man wissen: Mit Ausnahme eines jeden im Dschihad getöteten »islamisch “wahren Gläubigen“« kann laut islamischer Doktrin kein Muslim ins “pornotopische“ (Abdel-Samad) F*-Paradies mit den für allein seine »Benutzung« vorgesehenen und bereitliegenden 5.112 Frauen (für jeden männlichen Paradiesbewohner je 72 Huris plus deren je 70 Sklavinnen) gelangen, der nicht in seinem Strafprozess im Jüngsten Gericht die Erlaubnis zum Eintritt erhalten hat; nur für im Dschihad getötete Dschihadisten gilt die Ausnahme, dass sie im Augenblick ihres Todes in die oberste Stufe des hundertstufig gedachten Paradieses (zu den schärfsten Frauen) kommen.
Dieser theofaschistische Hadith – und es ist rein faschistisch, das Glaubensgebot zu erlassen, dass erst das Volk der Juden genozidal ausgerottet werden müsse, bevor das Jüngste Gericht mit dem Ziel der Feststellung der islamisch zu beurteilenden “Rechtgläubigkeit“ mit der erst daran geknüpften Erlaubnis zum Eintritt ins Paradies terminiert werde –, dieser theofaschistische Hadith in säkularen Faschismus übersetzt lautete bei Hitler in seiner Rede vor Offizieren am 22.08.1939, neun Tage vor Kriegsbeginn:
“Ich habe den Befehl gegeben – und ich lasse jeden füsilieren, der auch nur ein Wort der Kritik äußert –, daß das Kriegsziel nicht im Erreichen von bestimmten Linien, sondern in der physischen Vernichtung des Gegners besteht. So habe ich, einstweilen nur im Osten, meine Totenkopfverbände bereitgestellt mit dem Befehl, unbarmherzig und mitleidslos Mann, Weib und Kind polnischer Abstammung und Sprache in den Tod zu schicken. […] Für Sie, meine Herren, winken Ruhm und Ehre wie seit Jahrhunderten nicht mehr. Seien Sie hart, seien Sie schonungslos, handeln Sie schneller und brutaler als die andern. Die Bürger Westeuropas müssen vor Entsetzen erbeben. Das ist die humanste Kriegsführung. Denn es schreckt sie ab.“
Nachdem jetzt alle, die das hier gelesen haben, wissen, was ein den Muslimen heiliges, weil “gesundes“ Hadith ist, und was das judenmörderisch-schändlichste Hadith von JEDEM Muslim als zu erfüllende Individual-Glaubenspflicht erwartet – für kein Mitglied der NSDAP bestand die Individualpflicht zur Teilnahme am KZ-Judenmord, für jeden Muslim jedoch besteht die Individual-Glaubenspflicht zur Teilnahme am immerwährenden genozidalen Judenmord! –, nachdem wir das wissen, können wir zu der Bestimmung des Art. 9 II GG zurückkehren.
Wir wissen schon, dass es zum Verbot einer “Organisation“ reicht, wenn sie eines der drei in Art. 9 II GG aufgeführten Verbotskriterien erfüllt, und wir sahen, dass sogar schon die ersten beiden Fallvarianten erfüllt sind. “Doppelt hält besser“ mag für viele Lebenssachverhalte gelten, ist aber zur Erfüllung der Verbotsnorm des Art. 9 II GG nicht erforderlich: die Erfüllung nur eines der dort aufgeführten drei Kriterien reicht für das Verbot aus. Es ist aber auch das zweite Kriterium erfüllt.
Die vorstehenden Ausführungen wurden deswegen gemacht, um nunmehr daran anschließend zu klären, ob auch die dritte Verbotsvariante des Art. 9 II GG ebenfalls erfüllt sei: dass sich „Zweck und Tätigkeit“ einer Vereinigung “gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“.
Kein Muslim und kein Bundesverfassungsrichter kann nachvollziehbar erklären, wie das mit dem judenmörderischen Gharqad-Baum-Hadith JEDEM MUSLIM ALLER IRDISCHEN ZEIT HEILIGE, IHM ALS INDIVIDUAL-GLAUBENSPFLICHT AUFGEGEBENE GLAUBENSGEBOT DES »IMMERWÄHRENDEN GENOZIDALENJUDENMORDES« mit der dritten Variante der Verbotsnorm des Art. 9 II GG nicht vereinbar sein könnte! Die Doktrin »des Islams« fordert von ausnahmslos JEDEM Muslim die Erfüllung der von ihr als Individualpflicht gesehenen Glaubenspflicht zum genozidalen Massenmord: wie sollte das mit dem “Gedanken der Völkerverständigung“ vereinbar sein? Die Doktrin »des Islams« “verstößt“ mit der Aufstellung der Glaubenspflicht zum »immerwährenden genozidalen Judenmord« völlig eindeutig und unstrittig auch gegen die dritte Variante des Art. 9 II GG!
»Der Islam« mit dieser von Allah für von keinem Menschen abänderbar erklärten massen-, insbesondere judenmörderischen Doktrin darf daher NIE, NIE, NIE “zu Deutschland gehören“!
Das nicht so gesehen und in den drei Kopftuch-Verfahren nicht so ausgeurteilt, im Gegenteil »dem Islam« den Status einer Religion im Sinne des Art. 4 GG zugestanden zu haben, ist ein untilgbarer Schandfleck auf den Roben der an den Kopftuch-Urteilen beteiligt gewesenen Bundesverfassungsrichter.
Der Tunesier Anis Amri hatte am 19.12.2016 mit einem großen LKW einen islamischen Anschlag auf den auf dem Berliner Breitscheidplatz vor der Gedächtniskirche stattfindenden Weihnachtsmarkt verübt, mit diesem Terroranschlag 13 Besucher des Weihnachtsmarkts getötet und 54 weitere (teils schwer) verletzt. Als ich daraufhin ein paar Monate später zum März 2017 anlaufenden Bundestagswahlkampf anlässlich der Bundestagswahl 2017 als parteiunabhängiger Einzelkandidat im Wahlkreis 23 unter den Motti “Grundgesetz contra »Islam«“ und “Kein Beitritt der asiatischen Türkei zur Europäischen Union“ antrat, um möglichst vielen Interessierten die Doktrin »des Islams«, eines JEDEN »Islams« aufklärerisch nahezubringen und auf deren Gefahren hinzuweisen, um meinen Beitrag zu der Diskussion zu leisten, dass »der Islam« gerade nicht zu Deutschland gehört, er wegen seiner theofaschistisch-massen-, insbesondere judenmörderischen menschenrechts-, EU-vertrags- und grundgesetzwidrigen Doktrin NIE, NIE, NIE “zu Deutschland gehören“ dürfe, interessierte das trotz des noch erlebnisnahen islamischen Terroranschlags kaum jemanden.
Es ist ja noch viel schlimmer, als es in dem sehr guten Artikel dargestellt wird:
Was der Autor (mangels juristischer Ausbildung und Kenntnisse) nicht geleistet hat (und wohl auch nicht leisten konnte, was ich als Jurist darum ergänze), ist der Hinweis, dass gemäß der von dem »islamisch allwissend und allmächtig« Geglaubten laut diverser Suren für “durch keinen Menschen abänderbar“ vorgegebenen islamischer Doktrin Allah den von IHM laut u.a. der Sure 8/55 als “geringer als Vieh“, als den “schlimmsten Tieren“ dehumanisierten »islamisch “Ungläubigen“« jegliche Menschenwürde verweigert! Wie sollte “SCHLIMMSTEN TIEREN auch MENSCHEN-Würde zukommen können?
Die in Art. 1 I 1 Grundgesetz (GG) normierte Menschenwürde ist aber der Zentralwert unserer Demokratie, an dem alle anderen Grundrechte ausgerichtet werden.
Es darf in der Bundesrepublik von unserer Staatsdoktrin her NICHTS, absolut NICHTS geben, was – erkannt – gegen die Menschenwürde verstößt.
Darum dürfen keine faschistischen Ideologien – wie z.B. die des Nationalsozialismus – vertreten werden, weil die sich ausnahmslos gegen die Menschenwürde Andersdenkender richten.
Jemandem dessen Menschenwürde abzuerkennen, ist Faschismus pur: macht das eine säkulare Ideologie, ist das säkularer Faschismus, macht das eine Religionsideologie, ist das Theo-Faschismus.
Art. 9 II GG bestimmt diesbezüglich: “Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten"; sind also nicht erst zu “verbieten“, sondern schon von Verfassungs wegen “verboten".
Die Doktrin »des Islams« verstößt – juristisch unheilbar! –
– gegen diverse Strafgesetze (§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens, § 130 StGB Volksverhetzung und § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, des »Gotteslästerungsparagraphen« mit zumindest dem vornehmlichen, wenn nicht gar dem einzigen Schutzgut des öffentlichen Friedens)
– vielfach gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere wegen Verweigerung der jedem Menschen unaufhebbar, unveräußer- und unverzichtbar zukommenden Menschenwürde gegen Art. 1 I 1 GG, wegen Verweigerung der Gleichberechtigung der Nicht-Muslime gegenüber den Muslimen, der Frauen gegenüber den Männern gegen Art. 3 GG, wegen der im Koran vielfach enthaltenen Tötungsgebote des laut Sure 8/17 die Nicht-Muslime unter Zuhilfenahme der »islamisch “Rechtgläubigen“ als SEINE Mordwerkzeuge (laut Sure 2/216: “selbst wenn es euch zuwider ist") selber mordenden »Milgram-Allahs« gegen das in Art 2 II 1 1. Variante GG normierte Recht auf Leben,
– und die Doktrin »des Islams« richtet sich unwiderlegbar “gegen den Gedanken der Völkerverständigung“.
Um das zu erläutern, muss kurz auf die »dem Islam« – einem JEDEN(!) Islam – heiligen Quellen dieser Glaubensüberzeugung zurückgegriffen werden; ohne diese »dem Islam« und darum JEDEM »islamisch “wahren Gläubigen“« heiligen Quellen kann es keinen wie auch immer gearteten »Islam« geben! Man stelle sich vor: Wie sollte es einen »Islam« ohne “Allahs ewig gültiges Wort und SEINEN allmächtigen Willen“, ohne den Koran, geben. Und wie sollten SEINEM allmächtig geglaubtem Willen unterworfene nichtige Menschen autorisiert sein, von des »islamisch Allwissenden und Allmächtigen« “ewig gültig“ geglaubtem “Wort und Willen“ Teile, die ihnen nicht (mehr) passen, wegzunehmen, sie für überholt anzusehen und durch sie für außer Kraft gesetzt auszugeben? Dann wäre Allah nicht mehr der »islamisch Allmächtige«, sondern der im Vergleich zu Allahs (ihm von den Muslimen jedenfalls »zugeglaubter«) Allmacht ja völlig nichtige Mensch.
Die »dem Islam« heiligste Quelle ist der Koran, Allahs “durch keinen Menschen abänderbares Wort und SEIN Wille“. (Allahs “Wort und Wille“ muss jeglicher menschlichen Abänderungsbefugnis prinzipiell entzogen sein, denn andernfalls, wenn Menschen “Allahs Wort und Willen“ abändern könnten, wären sie damit ja mächtiger als der von ihnen als allmächtig Angebetete!)
Die zweitheiligste Quelle sind – ohne weitergehende Erläuterung – die (für “gesund" erachteten – weil meist nicht zu offensichtlich erlogenen, wie die in die Millionen gehenden anderen) Hadithe: was Mohammed in einer bestimmten Situation gesagt, gedacht, getan oder bewusst nicht gesagt und nicht getan hat, und was durch eine ununterbrochen bis zu Mohammed und den “Salafis“ um ihn herum (die “Altvorderen“: die drei Generationen, die mit Mohammed gelebt haben) zurückführende Gewährsmännerkette »glaubwürdiger« Zeugenaussagen als »tatsächlich passiert« »nachgewiesen« sei: „Abdullah hat von Hakim und der hat von Omar und der von … gehört, dass der Prophet … sagte: ‘…‘“
Aber auch die für “heilig“ erachteten Hadithe sind erstunken und erlogen, wie durch das Hadith über Mohammeds angebliche Himmelsfahrt (http://www.eslam.de/begriffe/h/himmelfahrt.htm ) auf der geflügelten Esel-Pferd-Schimäre mit menschlichem Antlitz, Buraq, zu Allah ins Paradies – obwohl seine Lieblingsfrau Aischa bestätigte “Der Körper des Propheten hat die ganze Nacht neben mir gelegen“ und das Mondspaltungs-Hadith (http://www.eslam.de/begriffe/m/mondspaltung.htm ) nachgewiesen werden kann.
Die von Muslimen nach der Offenbarung des Korans als zweitgrößtes Propheten-Bestätigungswunder geglaubte kurzfristige Spaltung des Mondes hätte auch auf allen Orten in der Nähe des mekkanischen Längengrads zu sehen gewesen sein müssen; die den Himmel exakt beobachtenden und alle ihnen bekannt gewordenen Himmelszeichen/-anomalien für den Kaiser als “Sohn des Himmels“ und damit des “Herrn der Zeit“ genau notierenden Chinesen hätten eine Spaltung des Mondes, die ein indischer Fürst ebenfalls beobachtet haben will (der daraufhin zum Islam konvertiert sei), in ihren Chroniken notiert – wenn es sie denn gegeben hätte!
Zu den von JEDEM Muslim für “heilig“ zu haltenden und darum von jedem »islamisch “wahren Gläubigen“« für “heilig“ gehaltenen Hadithen gehören auch die von dem letzten Propheten der Muslime erlassenen Glaubensgebote, die Allah durch u. a. die Suren 4/14, 9/63 und 72/23 – unter Androhung “ewiger Höllenqualen« für den Fall der Nichtbefolgung – in ihrem Befolgungszwang seinen von IHM selbst erlassenen Glaubensgeboten gleichgestellt hat.
Der/das schändlichste Hadith ist der/das genozidal judenmörderische Gharqad-Baum-Hadith:
“Die Zeit/der Tag (des Jüngsten Gerichts) wird nicht anbrechen, bevor nicht die Muslime die Juden bekämpfen und sie töten; bevor sich nicht die Juden hinter Felsen und Bäumen verstecken, welche ausrufen: Oh Muslim! Da ist ein Jude, der sich hinter mir versteckt; komm und töte ihn! Nur der Gharqad-Baum, der macht das nicht, denn das ist der Baum der Juden.“
Dazu muss man wissen: Mit Ausnahme eines jeden im Dschihad getöteten »islamisch “wahren Gläubigen“« kann laut islamischer Doktrin kein Muslim ins “pornotopische“ (Abdel-Samad) F*-Paradies mit den für allein seine »Benutzung« vorgesehenen und bereitliegenden 5.112 Frauen (für jeden männlichen Paradiesbewohner je 72 Huris plus deren je 70 Sklavinnen) gelangen, der nicht in seinem Strafprozess im Jüngsten Gericht die Erlaubnis zum Eintritt erhalten hat; nur für im Dschihad getötete Dschihadisten gilt die Ausnahme, dass sie im Augenblick ihres Todes in die oberste Stufe des hundertstufig gedachten Paradieses (zu den schärfsten Frauen) kommen.
Dieser theofaschistische Hadith – und es ist rein faschistisch, das Glaubensgebot zu erlassen, dass erst das Volk der Juden genozidal ausgerottet werden müsse, bevor das Jüngste Gericht mit dem Ziel der Feststellung der islamisch zu beurteilenden “Rechtgläubigkeit“ mit der erst daran geknüpften Erlaubnis zum Eintritt ins Paradies terminiert werde –, dieser theofaschistische Hadith in säkularen Faschismus übersetzt lautete bei Hitler in seiner Rede vor Offizieren am 22.08.1939, neun Tage vor Kriegsbeginn:
“Ich habe den Befehl gegeben – und ich lasse jeden füsilieren, der auch nur ein Wort der Kritik äußert –, daß das Kriegsziel nicht im Erreichen von bestimmten Linien, sondern in der physischen Vernichtung des Gegners besteht. So habe ich, einstweilen nur im Osten, meine Totenkopfverbände bereitgestellt mit dem Befehl, unbarmherzig und mitleidslos Mann, Weib und Kind polnischer Abstammung und Sprache in den Tod zu schicken. […] Für Sie, meine Herren, winken Ruhm und Ehre wie seit Jahrhunderten nicht mehr. Seien Sie hart, seien Sie schonungslos, handeln Sie schneller und brutaler als die andern. Die Bürger Westeuropas müssen vor Entsetzen erbeben. Das ist die humanste Kriegsführung. Denn es schreckt sie ab.“
Nachdem jetzt alle, die das hier gelesen haben, wissen, was ein den Muslimen heiliges, weil “gesundes“ Hadith ist, und was das judenmörderisch-schändlichste Hadith von JEDEM Muslim als zu erfüllende Individual-Glaubenspflicht erwartet – für kein Mitglied der NSDAP bestand die Individualpflicht zur Teilnahme am KZ-Judenmord, für jeden Muslim jedoch besteht die Individual-Glaubenspflicht zur Teilnahme am immerwährenden genozidalen Judenmord! –, nachdem wir das wissen, können wir zu der Bestimmung des Art. 9 II GG zurückkehren.
Wir wissen schon, dass es zum Verbot einer “Organisation“ reicht, wenn sie eines der drei in Art. 9 II GG aufgeführten Verbotskriterien erfüllt, und wir sahen, dass sogar schon die ersten beiden Fallvarianten erfüllt sind. “Doppelt hält besser“ mag für viele Lebenssachverhalte gelten, ist aber zur Erfüllung der Verbotsnorm des Art. 9 II GG nicht erforderlich: die Erfüllung nur eines der dort aufgeführten drei Kriterien reicht für das Verbot aus. Es ist aber auch das zweite Kriterium erfüllt.
Die vorstehenden Ausführungen wurden deswegen gemacht, um nunmehr daran anschließend zu klären, ob auch die dritte Verbotsvariante des Art. 9 II GG ebenfalls erfüllt sei: dass sich „Zweck und Tätigkeit“ einer Vereinigung “gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“.
Kein Muslim und kein Bundesverfassungsrichter kann nachvollziehbar erklären, wie das mit dem judenmörderischen Gharqad-Baum-Hadith JEDEM MUSLIM ALLER IRDISCHEN ZEIT HEILIGE, IHM ALS INDIVIDUAL-GLAUBENSPFLICHT AUFGEGEBENE GLAUBENSGEBOT DES »IMMERWÄHRENDEN GENOZIDALENJUDENMORDES« mit der dritten Variante der Verbotsnorm des Art. 9 II GG nicht vereinbar sein könnte! Die Doktrin »des Islams« fordert von ausnahmslos JEDEM Muslim die Erfüllung der von ihr als Individualpflicht gesehenen Glaubenspflicht zum genozidalen Massenmord: wie sollte das mit dem “Gedanken der Völkerverständigung“ vereinbar sein? Die Doktrin »des Islams« “verstößt“ mit der Aufstellung der Glaubenspflicht zum »immerwährenden genozidalen Judenmord« völlig eindeutig und unstrittig auch gegen die dritte Variante des Art. 9 II GG!
»Der Islam« mit dieser von Allah für von keinem Menschen abänderbar erklärten massen-, insbesondere judenmörderischen Doktrin darf daher NIE, NIE, NIE “zu Deutschland gehören“!
Das nicht so gesehen und in den drei Kopftuch-Verfahren nicht so ausgeurteilt, im Gegenteil »dem Islam« den Status einer Religion im Sinne des Art. 4 GG zugestanden zu haben, ist ein untilgbarer Schandfleck auf den Roben der an den Kopftuch-Urteilen beteiligt gewesenen Bundesverfassungsrichter.
Der Tunesier Anis Amri hatte am 19.12.2016 mit einem großen LKW einen islamischen Anschlag auf den auf dem Berliner Breitscheidplatz vor der Gedächtniskirche stattfindenden Weihnachtsmarkt verübt, mit diesem Terroranschlag 13 Besucher des Weihnachtsmarkts getötet und 54 weitere (teils schwer) verletzt. Als ich daraufhin ein paar Monate später zum März 2017 anlaufenden Bundestagswahlkampf anlässlich der Bundestagswahl 2017 als parteiunabhängiger Einzelkandidat im Wahlkreis 23 unter den Motti “Grundgesetz contra »Islam«“ und “Kein Beitritt der asiatischen Türkei zur Europäischen Union“ antrat, um möglichst vielen Interessierten die Doktrin »des Islams«, eines JEDEN »Islams« aufklärerisch nahezubringen und auf deren Gefahren hinzuweisen, um meinen Beitrag zu der Diskussion zu leisten, dass »der Islam« gerade nicht zu Deutschland gehört, er wegen seiner theofaschistisch-massen-, insbesondere judenmörderischen menschenrechts-, EU-vertrags- und grundgesetzwidrigen Doktrin NIE, NIE, NIE “zu Deutschland gehören“ dürfe, interessierte das trotz des noch erlebnisnahen islamischen Terroranschlags kaum jemanden.
Hans-Uwe Scharnweber
Dezember 2024