@Gabriele Art. 39 (1) GG: „Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.“
Immer das Märchen vom "abgewählten" und "aufgelösten" Bundestag. Solange der neue BT nicht zusammengetreten ist, ist der alte voll funktionsfähig.
Ich begrüße das hier berichtete Ergebnis ausdrücklich. Aber es ist kindisch, die CDU stets für die Wurzel allen Übels zu halten.
@Gabriele Art. 39 (1) GG: „Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.“
Immer das Märchen vom "abgewählten" und "aufgelösten" Bundestag. Solange der neue BT nicht zusammengetreten ist, ist der alte voll funktionsfähig.
Ich begrüße das hier berichtete Ergebnis ausdrücklich. Aber es ist kindisch, die CDU stets für die Wurzel allen Übels zu halten.